Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Behälterdienst Sommerkorn GmbH
Allgemeines
§1 Vertragsgrundlagen
Diese Bedingungen regeln abschließend die vertraglichen Bedingungen der Firma Behälterdienst Sommerkorn GmbH zu ihren Vertragspartnern. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners werden
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Behälterdienst Sommerkorn GmbH muss diesen nicht widersprechen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden
Vertragspartnern unterzeichnet sind.
§2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme von Abfällen o.ä. , die Miete der Container durch den Vertragspartner, die Abfuhr des gefüllten Containers durch die
Behälterdienst Sommerkorn GmbH zu einer vereinbarten oder von ihr bestimmten Abladestelle. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle obliegt der Behälterdienst Sommerkorn
GmbH.
§3 Liefer- und Abholzeiten
Die Behälterdienst Sommerkorn GmbH wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung der Container so termingerecht wie möglich durchführen. Abweichung von einem
zugesagten Zeitpunkt sind möglich und berechtigen den Vertragspartner ausdrücklich nicht Ansprüche gegen die Behälterdienst Sommerkorn GmbH geltend zu machen.
§4 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Bad Homburg v. d. Höhe, soweit es sich bei dem umseitigen Vertragspartner von der Behälterdienst Sommerkorn GmbH um einen Vollkaufmann oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Für andere - private Vertragspartner ist Bad Homburg v. d. Höhe Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland
hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Innland in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder Aufenthaltsort bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
unbekannt ist.
§5 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr ist die unwirksame, nichtige oder anfechtbare Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte Zweck unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen so weit als möglich erreicht wird. Das gleiche gilt für die Ausfüllungen von Vertragslücken. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Liefer- und Aufstellbedingungen
§6 Aufstellplatz und
Zufahrten
Dem Vertragspartner obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz
müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Für Schäden am Zufahrtsweg oder Aufstellplatz besteht keine Haftung von Seiten der Behälterdienst Sommerkorn
GmbH, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Vertragspartner. Der
Vertragspartner übernimmt auch die Verkehrssicherheitspflicht bezüglich der aufgestellten Container. Ist aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, die Anlieferung oder Abholung von
Containern unmöglich – zum Beispiel bei Versperrung der Zufahrtswege etc.. -, trägt der Besteller die zusätzlichen Kosten für An und Abfahrt. Dies gilt auch dann, wenn die Anlieferung oder Abholung
der Container durch Dritte blockiert wurde.
§7 Verkehrssicherungspflicht und
Sicherung der Container sowie Haftung des Vertragspartners
Die Behälterdienst Sommerkorn GmbH stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen gekennzeichneten und der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers entsprechenden Container auf, wenn die Aufstellung des
Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart worden ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Vertragspartner
verantwortlich. Sind für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen behördliche Genehmigungen erforderlich, so werden die Genehmigungen von der Behälterdienst Sommerkorn GmbH automatisch
ausschließlich für die Stadt Bad Homburg, Stadt Oberursel sowie Stadt Friedrichdorf und Frankfurt beantragt. Sollte der Vertragspartner die Genehmigung selbst beantragen, so hat er dies ausdrücklich
und schriftlich der Behälterdienst Sommerkorn GmbH mitzuteilen. Die Kosten der Genehmigung trägt der Vertragspartner. Für unterlassene Sicherung haftet ausschließlich der Vertragspartner. Im
Innenverhältnis gehen hierbei entstehende Schäden zu seinen Lasten. Er hat die Behälterdienst Sommerkorn GmbH dieserhalb von Ansprüchen dritter freizustellen. Sollte bei Anlieferung der Container
seitens des Vertragspartners niemand anwesend sein, so erfolgt die Auswahl des Standortes nach billigem Ermessen des Fahrers von der Behälterdienst Sommerkorn GmbH, jedoch im Auftrag des
Vertragpartners. Dies bedeutet: Auch in diesem Fall ist der Vertragspartner für die Einhaltung der polizeilichen und sonstigen Vorschriften verantwortlich und hat alle Schäden, die aus einer falschen
Auswahl des Standortes entstehen, zu ersetzen. Sollte der Vertragspartner feststellen, das die Container aus seiner Sicht an einem falschen Standort abgestellt sind, kann er die Versetzung der
Container verlangen. Die Behälterdienst Sommerkorn GmbH wird sich darum bemühen, diesem Verlangen unverzüglich kostenpflichtig nachzukommen.
§8 Containerbeladung
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen,
haftet der Vertragspartner. In den Container dürfen keine Sonderabfälle oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle wie Altlacke, Kühlschränke, Öle, Fette, kontaminiertes Erdreich o.ä. belastetes
Material eingefüllt werden. Für den Fall, dass die Behälterdienst Sommerkorn GmbH feststellt, dass der Container mit vorgenannten Abfällen verfüllt ist, ist sie berechtigt, diesen gegen Erstattung
entsprechender Kosten an den Kunden zurückzuliefern. Bei Abholung des Containers ist der Fahrer der Behälterdienst Sommerkorn GmbH berechtigt, den offensichtlichen Inhalt des Containers zu
definieren. Sollte bei der Entleerung festgestellt werden, dass der Inhalt des Containers von dem vorher definierten Material abweicht, ist die Behälterdienst Sommerkorn GmbH berechtigt eine Änderung
vorzunehmen.
§9 Schadensersatz
Für Schäden an den Containern, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Vertragspartner, gleichgültig, ob ihn selbst oder einen seiner Erfüllungsgehilfen oder
dritten ein Verschulden an der Beschädigung trifft. Dies gilt auch, wenn ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann.
Gleiches gilt auch für das Abhandenkommen der Container in diesem Zeitraum. Für Schäden, die an Sachen des Vertragspartners oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung der Container
entstehen, haftet die Behälterdienst Sommerkorn GmbH, soweit ihr oder ihrem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich
nach Kenntnis durch den Berechtigten bei der Behälterdienst Sommerkorn GmbH angezeigt wird.
§10 Preise und
Zahlungsbedingungen
Es gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, die am Tage der Überlassung der Container gültigen Preise der Firma Behälterdienst Sommerkorn GmbH. Die Preise setzen sich wie folgt
zusammen: Transportkosten für Stellung und Abholung des Containers inklusive einer Standzeit von bis zu 30 Tagen. Falls nicht anders vereinbart, werden darauf folgend €
50.- pro angefangenen Monat berechnet. Deponiegebühren werden unter Nachweis des Volumen oder Gewichtes in Form von Wiege- und Lieferscheinen berechnet. Zusatzkosten ( Gebühren,
Zusatzleistungen, Begleitscheine etc.) Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu begleichen.
§11 Rechnungsgestellung,
Rechnungsprüfungsverpflichtung und Fälligkeit
Rechnungen der Firma Behälterdienst Sommerkorn GmbH sind innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zeitrahmens ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die
Behälterdienst Sommerkorn GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige
Forderungen von der Behälterdienst Sommerkorn GmbH steht dem Vertragspartner nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Die Behälterdienst
Sommerkorn GmbH kann vom Vertragspartner Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Vertragspartner den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht oder
werden Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt, kann die Behälterdienst Sommerkorn GmbH zugesicherte Leistungen aussetzen und Containerstellungen oder Abholungen ablehnen. Alle im Zusammenhang damit
entstehenden Kosten (Diskontspesen) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat die Rechnungsstellung der Firma Behälterdienst Sommerkorn GmbH unverzüglich auf ihre
Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Reklamationen gegen die Rechnungsstellung werden nur berücksichtigt, wenn dieselben spätestens 8 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung schriftlich der Behälterdienst
Sommerkorn GmbH gegenüber zur Kenntnis gebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwände gegen Rechnungsstellung ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Rechnungsbetrages erkennt der
Vertragspartner sowohl die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages als auch die Rechnungsstellung ausdrücklich an.
§12 Forderungsabtretung
Wird die Entsorgungsvergütung innerhalb der Fälligkeit unserer Rechnungen von 14 Tagen nach Rechnungsstellung nicht bezahlt, begründet der Zahlungsverzug unser Recht, die aufgrund der von uns erbrachte Leistung resultierte Forderung unseres Auftraggebers gegenüber seines Endkunden offenzulegen und unsere Zahlungsansprüche durch Offenlegung geltend zu machen. Unser Auftraggeber, der unsere im Internet und unserem Geschäftslokal veröffentlichten AGB zur Kenntnis genommen hat, tritt uns im Voraus seine Forderung aus dem entsprechenden Bauvorhaben aus der Entsorgung von entsorgungspflichtigen Materialien gegenüber seinen Kunden ab, für die wir die Entsorgungsleistung erbracht haben.
Wir nehmen die Abtretung unter der Maßgabe an, dass wir unsere Entsorgungsvergütung (inkl. Kosten und lfd. Zinsen) bezahlt haben möchten, wenn unser Auftraggeber unsere fälligen Rechnungen nicht termingerecht reguliert. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns durch Vorlage seiner Unterlagen (Auftrag, Rechnungskopien) tatkräftig bei dem Forderungseinzug gegenüber seinen Kunden zu unterstützen. Kann daraus keine Befriedigung erfolgen, können wir uns jederzeit wieder an unseren Auftraggeber weiterhin wenden.
§13 Pfändung dritter
Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Falle von Pfändungen seiner Gläubiger bzw. deren Ausführungsorgane (Gerichtsvollzieher etc.) davon zu unterrichten, dass die von der Behälterdienst Sommerkorn
GmbH aufgestellten Container ausschließlich in deren Eigentum stehen und sich hierauf ein Pfandrecht der Gläubiger nicht beziehen kann.